1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Teilnahmebedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der IPG Automotive GmbH, Bannwaldallee 60, 76185 Karlsruhe („Veranstalter“) mit seinem Vertragspartner ("Teilnehmer") und für Seminare, Workshops, Konferenzen und andere Veranstaltungen des Veranstalters („Veranstaltung“).
2. Zustandekommen des Vertrages / Vertragsgegenstand
(1) Angebote des Veranstalters sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend.
(2) Durch die Übermittlung seiner Teilnahmeerklärung auf dem Postweg, per Fax, per elektronische Post, über das Anmeldeformular auf der Webseite des Veranstalters oder durch mündliche Absprache gibt der Teilnehmer ein verbindliches Angebot für den Vertragsschluss ab.
(3) Ein Vertrag mit dem Veranstalter kommt zustande, wenn der Veranstalter das Angebot innerhalb von 14 Tagen annimmt.
(4) Der Veranstalter kann einzelne Bestandteile einer Veranstaltung ändern, wenn dies erforderlich und für den Teilnehmer zumutbar ist und damit nicht wesentliche Teile der Veranstaltung verändert würden.
3. Teilnehmergebühren
(1) Soweit eine Teilnahmegebühr für die jeweilige Veranstaltung erhoben wird, ergibt sie sich aus den Preisangaben oder den Angeboten des Veranstalters.
(2) Sämtliche Zahlungen, soweit Teilnahmegebühren oder andere Kosten erhoben werden, sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig und zu zahlen, in jedem Fall aber vor Beginn der Veranstaltung, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Zahlungsziel vereinbart ist.
(3) Sämtliche Leistungen des Veranstalters verstehen sich inklusive der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 %.
(4) Werden einzelne Leistungen durch einen Teilnehmer ohne ein Verschulden des Veranstalters nicht in Anspruch genommen, so werden die ausgewiesenen Teilnahmegebühren sowie etwa zusätzliche weitere vereinbarte Gebühren und Kosten dennoch fällig.
4. Allgemeine Teilnahmebedingungen
(1) Der Teilnehmer verhält sich vertragswidrig und kann von der Veranstaltung ausgeschlossen werden, wenn
a. er Werbung jeder Art ohne vorherige, ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Veranstalters durchführt, oder
b. er die Veranstaltung zu vertragsfremden und veranstaltungsfremden Zwecken nutzt oder zu nutzen beabsichtigt.
(2) Der Teilnehmer erklärt mit der Anmeldung das Einverständnis, dass von ihm Bilder, Ton- und Videoaufnahmen angefertigt werden dürfen. Diese können vom Veranstalter auch zu eigenen Werbezwecken, in Print- und Onlinemedien verbreitet und veröffentlicht werden (dies umfasst die Veröffentlichung der Aufnahmen auf der Homepage www.ipg-automotive.com, die Social Media Kanäle Xing, LinkedIn, Youtube, den Newsletter sowie Nachberichte und Pressemitteilungen). Das Einverständnis erfolgt räumlich, inhaltlich und zeitlich unbegrenzt. Die Aufnahmen gibt der Veranstalter nicht an unbefugte Dritte weiter.
(3) Der Teilnehmer ist selbst für die rechtzeitige Anreise, Rückreise und Einhaltung etwaiger Einreisebestimmungen und deren rechtzeitiger Vorbereitung (z.B. Beschaffung ggf. notwendiger Unterlagen) verantwortlich.
5. Urheberrechte
(1) Die dem Teilnehmer ausgehändigten Unterlagen und Dateien unterliegen dem Urheberrechtsgesetz auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht haben sollten. Der Teilnehmer darf die Unterlagen und Dateien nur für den Privatgebrauch und im Rahmen der Erlaubnisse des Urheberrechtsgesetzes verwerten.
(2) Fotoaufnahmen in der Veranstaltung durch den Teilnehmer sind in der Veranstaltung gestattet, soweit sie lediglich einen unwesentlichen Teil der Veranstaltung aufzeichnen oder der Teilnehmer sie zu privaten Zwecken erstellt. Der Teilnehmer ist aber selbst verantwortlich für die Beachtung der Persönlichkeitsrechte anderer Teilnehmer und Dritter sowie sonstiger Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte, Eigentumsrechte).
6. Kündigung und Rücktritt des Veranstalters
(1) Der Veranstalter kann den Vertrag 14 Tage vor der Veranstaltung kündigen, wenn die Mindest-Teilnehmerzahl der jeweiligen Veranstaltung nicht erreicht wird oder wenn der vorgesehene Referent ohne Verschulden des Veranstalters krankheitsbedingt ausfällt und ein Ersatzreferent nicht zur Verfügung steht. Der Teilnehmer hat in diesem Fall nur einen Anspruch auf Rückerstattung seiner bereits bezahlten Teilnahmegebühren, anderweitige Ansprüche des Teilnehmers bestehen nicht. Soweit möglich, versucht der Veranstalter einen Ersatztermin anzubieten, auf den der Teilnehmer kostenfrei umbuchen kann.
(2) Der Veranstalter kann den Vertrag kündigen bzw. den Zutritt zur Veranstaltung verweigern, wenn die vereinbarte Teilnahmegebühr oder sonstige fällige Fremd- und Drittkosten nicht oder nicht vollständig spätestens vor Beginn der Veranstaltung bezahlt sind. Der Veranstalter behält in diesem Fall aber den Anspruch auf Zahlung der Teilnahmegebühren und Kosten.
7. Stornierung durch den Teilnehmer
(1) Der Teilnehmer kann außerhalb gesetzlicher Rechte (Kündigung, Rücktritt, Anfechtung, Widerruf, usw.) ohne Angabe von Gründen jederzeit den Vertrag stornieren. Die Stornierung hat schriftlich zu erfolgen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zeitpunkt des Eingangs beim Veranstalter. Der Veranstalter kann, soweit es sich um eine Veranstaltung mit Teilnahmegebühr handelt, bei einer Stornierung ohne weiteren Nachweis pauschalen Schaden- und Aufwendungsersatz für die Aufwendungen und den entgangenen Gewinn verlangen. Die Stornierungspauschalen betragen:
-bis 28 Tage vor Beginn der Veranstaltung: kostenfrei.
-bis zum 14. Tage vor der Veranstaltung: 50 % der Teilnahmegebühr.
-Danach 100 % der Teilnahmegebühr.
Soweit der Teilnehmer eine Umbuchung auf einen anderen Termin vornimmt und der Veranstalter diese Umbuchung akzeptiert, bleibt maßgeblich für die Berechnung der vorgenannten Fristen der Vertragsschluss, der zu dem ersten Termin geführt hat, der umgebucht wurde; d.h. dass durch eine Umbuchung die Stornofristen nicht verlängert werden bzw. von neuem anfangen.
Soweit der Teilnehmer nachweist, dass dem Veranstalter ein geringerer Schaden als die Stornierungspauschale oder gar kein Schaden entstanden ist, muss der Teilnehmer nur den geringeren Betrag oder, soweit kein Schaden entstanden ist, keine Stornopauschale bezahlen.
Der Veranstalter kann anstelle der pauschalen Stornierungspauschalen auch die tatsächlich entstandenen Kosten geltend machen.
Der Teilnehmer kann bei Stornierung zur Vermeidung von Stornierungskosten einen Ersatzteilnehmer stellen, soweit dieser die Zulassungskriterien erfüllt und die Veranstaltung noch nicht begonnen hat.
(2) Soweit der Veranstalter pro Teilnehmer an die von ihm gemietete Veranstaltungsstätte eine Pauschale für Gastronomie/Catering usw. (Tagungspauschale, Verpflegungspauschale) zahlen muss, so ist der Teilnehmer im Falle seiner Stornierung verpflichtet, diese Pauschale bzw. die dort entstandenen Stornierungskosten zu erstatten. Dies gilt entsprechend für andere Fremdkosten, die bei Dritten entstehen. Dies gilt auch, wenn der Teilnehmer die Tagungspauschale oder sonstige Fremdkosten direkt dem jeweiligen Leistungsträger schuldet und der Leistungsträger diese Kosten beim Veranstalter geltend macht; insoweit ist der Teilnehmer zur Freistellung verpflichtet.
8. Datenschutz
(1) Soweit dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung dieses Vertrages ist, wird der Veranstalter die personenbezogenen Daten des Teilnehmers erheben, verarbeiten und nutzen. Im Übrigen hat kein Dritter Zugriff auf die personenbezogenen Daten des Teilnehmers. Der Veranstalter wird diese insbesondere nicht verkaufen oder in sonstiger Weise verwerten. Nur auf behördliche oder gesetzliche Anforderungen sowie bei gesetzlichen Mitteilungspflichten wird er die Daten verarbeiten, insbesondere an die staatlichen Stellen übermitteln.
(2) Im Übrigen gelten die Datenschutzhinweise des Veranstalters.
9. Haftung des Veranstalters
(1) Der Veranstalter haftet für beim Teilnehmer verursachte Sach- und Vermögensschäden unbeschränkt, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.
(2) Der Veranstalter haftet für beim Teilnehmer verursachte Sach- und Vermögensschäden, soweit sie von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht wurden, hingegen nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Die Haftung des Veranstalters für leichte Fahrlässigkeit ist in der Höhe beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
(3) Für beim Teilnehmer vom Veranstalter oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet der Veranstalter hingegen in vollem Umfang, also für jede Art von Fahrlässigkeit und für Vorsatz.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist der Ort der Veranstaltung.
(2) Als Gerichtsstand wird Karlsruhe vereinbart, wenn der Teilnehmer Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Veranstalter ist aber berechtigt, in diesem Fall auch am Sitz des Teilnehmers zu klagen.
11. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.