1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der IPG Automotive GmbH angebotenen Produkte und Leistungen, insbesondere aber nicht ausschließlich für alle Hardware und Software Produkte („IPG Automotive Produkte“), Engineering und Consulting Services, die für den Kunden erbracht werden. Für die Lizenzierung von Software gelten zusätzlich spezielle Nutzungsbedingungen gemäß dem End User License Agreement for IPG Automotive Software Products („EULA“).
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
1.3 Die IPG Automotive GmbH („IPG Automotive“) ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen auch unter Heranziehung der etwaigen Tochterunternehmen: IPG Automotive K.K., Japan, IPG Automotive USA, Inc., USA, IPG Automotive (Shanghai) Ltd., China, IPG Automotive Korea Ltd., Korea, IPG Automotive France SARL, Frankreich, IPG Automotive UK Ltd., Vereinigtes Königreich, und IPG Automotive Sweden AB, Schweden zu erfüllen.
1.4 Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt im Falle von Unstimmigkeiten zwischen den Bedingungen folgende Rangfolge:
1. Einzelvertrag
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen/EULA
2. Angebot
2.1 Angebote der IPG Automotive sind freibleibend, es sei denn die Parteien haben die Verbindlichkeit schriftlich vereinbart.
2.2 Die Angebotsgültigkeit beträgt 30 Tage ab Angebotsdatum, wenn nicht abweichend zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart wird.
2.3 Die Rechnungsstellung erfolgt für:
a) Software und Hardware: Nach Lieferung.
b) Software-Maintenance: Direkt nach der Beauftragung, spätestens jedoch zu Beginn des Maintenance-Zeitraumes.
c) Mietlizenzen: Direkt nach Beauftragung, spätestens aber zu Beginn des Mietzeitraumes.
d) Engineering on Demand: Direkt nach Beauftragung.
e) Engineering Services: Nach Leistungserbringung.
f) Schulungen/Trainings: Direkt nach Beauftragung, spätestens 2 Wochen vor dem Training.
3. Vertragsabschluss
3.1 Der Vertrag wird erst mit der Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien oder dadurch wirksam, dass der Kunde nach seiner Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung durch IPG Automotive erhalten hat.
3.2 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages können nur schriftlich vereinbart werden.
4. Lieferung- und Gefahrenübergang
4.1 Die Fertigstellung von Lieferungen tritt mit der Übergabe der bestellten IPG Automotive Produkte an den Kunden oder einen von diesem benannten Dritten ein. Die Lieferung erfolgt:
- bei Software oder Software-Maintenance: Online.
- bei Software auf CD oder mit Dongle oder Hardware: gem. Incoterms 2020.
- bei Engineering Services, die in Form von Software oder einer anderen digitalen Form geleistet wird: Online.
- bei Engineering Services, die vor Ort durchgeführt werden gelten die Regelungen in Ziffer 5.
Anfallende Transportkosten sowie Zölle sind als Teil des Angebotes ausgewiesen und sind vom Kunden zu bezahlen bzw. abzuwickeln.
4.2 Je nach Incoterms 2020 gilt die Übergabe der IPG Automotive Produkte an ein Transportunternehmen durch IPG Automotive als Lieferung an den Kunden. Gleichzeitig geht die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung während des Transportes auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn IPG Automotive nach Eintreffen der IPG Automotive Produkte am Standort des Kunden noch Supportleistungen oder Montagearbeiten durchzuführen hat.
4.3 Bei Lieferverzögerungen aufgrund von in Ziffer 11 genannten Umständen oder aus vom Kunden zu vertretenden Umständen, einschließlich der Nichtbeibringung notwendiger Genehmigungen für die Lieferung in das Land des Kunden, verlängert sich die Lieferfrist um einen Zeitraum, der die verzögernden Umstände in angemessener Weise berücksichtigt.
4.4 Wenn die Lieferung der versandfertigen IPG Automotive Produkte nicht möglich ist oder von dem Kunden nicht gewünscht ist, können die IPG Automotive Produkte auf das Risiko und auf Kosten des Kunden zwischengelagert werden. Mit der Zwischenlagerung gilt die Lieferung als erbracht.
5. Abnahme
5.1 Der Kunde ist zur Abnahme der Engineering Services verpflichtet, sobald die vertraglich festgehaltenen Umfänge geliefert wurden. Die Abnahme wird schriftlich in einem gesonderten Abnahmeprotokoll festgehalten.
5.2 Erweisen sich die Engineering Services oder Dienstleistungen als nicht vertragsgemäß, ist IPG Automotive zur Beseitigung durch Nachbesserung oder gleichwertiger Ersatzleistung des Mangels in einer angemessenen Frist verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist.
5.3 Geringfügige Mängel an Engineering Services berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.
5.4 Verzögern sich die Fertigstellung und die Abnahme der Engineering Services durch Gründe, für die IPG Automotive nicht verantwortlich ist, so gelten diese spätestens nach 14 Tagen automatisch als abgenommen.
5.5 Nach erfolgter Abnahme wird für erkennbare Mängel nicht mehr gehaftet, wenn sich der Kunde nicht deren Geltendmachung vor oder bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten hat.
6. Preise, Zahlungsbedingungen
6.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.
6.2 Die Rechnungen der IPG Automotive sind binnen 30 Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
6.3 Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung das Eigentum der IPG Automotive.
6.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Unabhängig davon ist IPG Automotive über die Zinsforderung hinaus berechtigt, seine eigenen Leistungen bis zum Erhalt der fälligen Zahlung zurückzuhalten.
6.5 IPG Automotive behält sich vor, jederzeit Preisanpassungen vornehmen zu können.
6.6 Der Kunde ist für alle Steuern und Abgaben im Zielland verantwortlich, außer es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart.
7. Patente, Geistiges Eigentum, Urheberrechte
7.1 IPG Automotive ist entweder Eigentümer der IPG Automotive Produkte oder besitzt die Rechte zur Übertragung und Nutzung derselben durch Dritte.
7.2 Alle bestehenden Ideen, Know-How, Erfindungen sowie Patente und sonstige Anmeldungen, die im Eigentum von IPG Automotive stehen und nicht Ergebnis der vertraglich geschuldeten Leistung sind, aber von IPG Automotive in das Projekt mit eingebracht wurden, bleiben im ausschließlichen Eigentum der IPG Automotive. Dies gilt auch für alle Ideen, Know-How und Erfindungen, die von Mitarbeitern der IPG Automotive im Rahmen der Tätigkeit erarbeitet werden.
7.3 Der Kunde erkennt diese Eigentumsrechte und geistigen Eigentumsrechte an und wird keine Maßnahmen ergreifen, um das Eigentum der IPG Automotive oder das seiner Lieferanten an den IPG Automotive Produkten oder deren Rechte zu gefährden, einzuschränken oder in irgendeiner Art und Weise zu beeinträchtigen.
7.4 Alle Zeichnungen und technischen Unterlagen, die vor oder nach Vertragsschluss von einer Vertragspartei an die andere übergeben werden, bleiben ausschließliches Eigentum der übermittelnden Vertragspartei.
7.5 Alle Titel und Urheberrechte der IPG Automotive Produkte (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bilder, Fotos, Animationen, Videos, Audio, Musik und Texte), die dazugehörigen Drucksachen und alle Kopien der IPG Automotive Produkte sind Eigentum der IPG Automotive.
7.6 IPG Automotive Produkte sind durch Urheberrechtsgesetze und internationalen Vertragsbestimmungen geschützt.
7.7 IPG Automotive Produkte dürfen nicht zurückentwickelt, dekompiliert, disassembliert oder kopiert werden, es sei denn und nur in dem Umfang, in dem eine solche Aktivität durch Gesetzes wegen ausdrücklich gestattet ist.
8. Rücktritt aus dem Vertrag, Kündigung
8.1 Beide Vertragsparteien sind berechtigt den Rücktritt aus dem Vertrag zu erklären, sofern sich die Lieferung oder Leistung aufgrund von in Ziffer 10 aufgeführten Umständen, um mehr als die Hälfte, mind. aber 6 Monate, verlängert.
8.2 Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages werden alle (Teil-)Leistungen, die durch die IPG Automotive bereits erbracht wurden, gemäß der vertraglichen Vereinbarung abgerechnet und bezahlt. Dies gilt gleichermaßen für Lieferungen und Leistungen, welche bisher vom Kunden noch nicht abgenommen wurden, sowie für alle Vorbereitungsarbeiten, die durch die IPG Automotive erbracht hat.
8.3 Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die jeweils andere Vertragspartei eine wesentliche Pflicht aus dem Vertrag verletzt und diese Verletzung auch nach schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt.
8.4 Eine Kündigung bedarf stets der Schriftform.
8.5 Die Regelungen in Ziffer 11 bleiben über die Beendigung des Vertrages hinaus bestehen.
9. Gewährleistung, Mängelansprüche, Haftung
9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Die Haftung von IPG Automotive für
- schuldhaftes Handeln,
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- bei arglistig verschwiegenen Mängeln,
- Garantieübernahme für eine Beschaffenheit und
- bei Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit)
bleibt davon unberührt.
9.2 IPG Automotive leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Kunde die IPG Automotive Produkte ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die IPG Automotive Produkte in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den Anforderungen entsprechend der Release Notes nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Kunde an den IPG Automotive Produkten vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, des Vertrages, dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der IPG Automotive berechtigt zu sein.
Die aktuellen Release Notes sind im Kundenbereich zu finden:
https://ipg-automotive.com/de/support/kundenbereich/
9.3 Der Kunde hat die IPG Automotive Produkte unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen der IPG Automotive unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mängel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.
9.4 Im Falle eines Sachmangels kann IPG Automotive die Nacherfüllung nach eigener Wahl entweder durch Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung erfüllen. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde gegebenenfalls einen neuen Stand der IPG Automotive Produkte übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen.
9.5 Bei Rechtsmängeln wird IPG Automotive dem Kunden nach Wahl von IPG Automotive eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit am IPG Automotive Produkt verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
9.6 Das Recht des Kunden, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Kunde Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet die IPG Automotive nach Ziffer 9.8 und 9.9.
9.7 Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln nach einem Jahr. Die Haftungsansprüche nach Ziffer 9.8 und 9.9 bleiben hiervon unberührt. Bei Verlängerungen der Gewährleistungsfrist wird der Zeitraum explizit angegeben.
9.8 IPG Automotive haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung für indirekte und/oder Folgeschäden, einschließlich für entgangenen Gewinn, direkte, indirekte, spezielle, Folge-, Neben- oder Strafschäden, unabhängig von der Haftungstheorie, die sich auf die Nutzung, den Download, die Verteilung oder die Unmöglichkeit der Nutzung der IPG Automotive Produkte beziehen, selbst wenn die IPG Automotive oder seine Lizenzgeber über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.9 IPG Automotive unterliegt keinen Verpflichtungen, die aus Ansprüchen aus Produkthaftung entstehen. Der Kunde hat IPG Automotive in Bezug auf alle Verluste, Haftungen, Schäden und Aufwendungen schad- und klaglos zu halten, die Dritte gegenüber IPG Automotive aufgrund von Produkthaftungsansprüchen geltend machen.
10. Höhere Gewalt
Als Höhere Gewalt gilt ein von außen kommendes, unvorhersehbares und unbeherrschbares Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet bzw. abgewendet werden kann. Jede Partei ist von der Verantwortung für Nichterfüllung ihrer jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen befreit, sofern die Nichterfüllung durch höhere Gewalt verursacht und die ordnungsgemäße Vertragserfüllung ganz oder teilweise wesentlich erschwert oder in anderer Weise unzumutbar wird. Als höhere Gewalt im Sinne dieser Vereinbarung gelten einschließlich, aber nicht darauf beschränkt, Krieg, Terrorismus, Sabotage, Pandemien und Naturkatastrophen.
Jede Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, verpflichtet sich:
- die andere Partei unverzüglich über das Eintreten höherer Gewalt schriftlich zu informieren, die Einzelheiten des Ereignisses zu beschreiben sowie deren voraussichtliche Dauer und ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf die Vertragserfüllung zu nennen.
- alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die vertraglichen Leistungen ungeachtet der höheren Gewalt durchzuführen und die Auswirkungen zu minimieren,
- die andere Partei unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn die Beeinträchtigung durch höhere Gewalt weggefallen ist.
Die Termine und Fristen für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten werden im gegenseitigen Einvernehmen angepasst oder, falls ein gegenseitiges Einvernehmen nicht erzielt werden kann, automatisch um einen Zeitraum verlängert, der der Dauer der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen entspricht. Verluste oder Kostensteigerungen die durch höhere Gewalt verursacht werden, trägt jede Partei selbst.
11. Datenschutz
11.1 IPG Automotive erhebt und verwendet personenbezogene Daten der Kunden ausschließlich im Rahmen der neuen datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. In diesem Sinne werden personenbezogene Daten stets streng vertraulich behandelt und lediglich zweckgebunden genutzt. Die Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten erfolgt nur für den Zeitraum, der zur Erreichung des Speicherungszwecks erforderlich ist oder sofern dies durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einen anderen Gesetzgeber in Gesetzen oder Vorschriften, welchen der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, vorgesehen wurde.
11.2 Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich und besteht für eine solche Verarbeitung keine gesetzliche Grundlage, holt die IPG Automotive generell eine Einwilligung der betroffenen Person ein.
11.3 Erhebungen nicht-personenbezogener Daten erfolgen lediglich, wenn der Kunde die Internet-Seite der IPG Automotive aufruft oder Daten von diesen Seiten herunterlädt. Diese Daten werden ausschließlich aus Gründen der Datensicherheit gespeichert sowie für Statistiken zu internen Zwecken ausgewertet und nur für einen begrenzten Zeitraum von drei Monaten gespeichert und anschließend gelöscht. Dieser Vorgang erfolgt vollständig anonymisiert.
11.4 Weitere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten können hier eingesehen werden.
12. Ausfuhrbestimmungen
12.1 IPG Automotive Produkte, einschließlich technischer Daten, können den deutschen Ausfuhrkontrollgesetzen und den Ausfuhr- oder Einfuhrbestimmungen in anderen Ländern unterliegen.
12.2 Der Kunde verpflichtet sich, alle diese Vorschriften strikt einzuhalten.
12.3 IPG Automotive Produkte dürfen nicht in ein Land heruntergeladen, anderweitig exportiert oder wiederausgeführt werden, in das Deutschland ein Embargo hat.
13. Anwendbares Recht, Sonstiges
13.1 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13.2 Sollte eine Bestimmung des Vertrages und/oder dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmung davon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine neue Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.
13.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen des Schriftformerfordernisses selbst.